EuGH-Entscheidung C-100/21 verändert alles
Nach dem Urteil des EuGH zu dem Az. C-100/21 reicht das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung wie z.B. dem Thermofenster aus, damit der Hersteller Schadensersatz an den Käufer zahlen muss. Die Dieselmodelle von VW weisen in einer so großen Zahl unzulässige Abschalteinrichtungen auf, dass eine systematische Darstellung auf dieser Website den Rahmen sprengen würde. Es tritt hinzu, dass das behördlich für den EA189-Motor angeordnete Software-Update, welche die betrügerische Schummelsoftware, die Ausgangspunkt des eigentlichen “Dieselskandals” war, beseitigen sollte, offenbar selbst ein Thermofenster aufweist und somit eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.
Folgende Modelle sind mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen:
VW
- Amarok
- Arteon
- Beetle
- Caddy
- CC
- Eos
- Golf
- Jetta
- Passat
- Polo
- Scirocco
- Sharan
- T5
- Tiguan
- Touareg
- Touran
- T-Roc
Audi
- A1
- A3
- A4
- A5
- A6
- A7
- A8
- Q2
- Q3
- Q5
- Q7
- SQ5
- S6
- S7
- TT
Seat
- Alhambra
- Altea
- Ateca
- Exeo
- Ibiza
- Leon
- Tarraco
- Toledo
Skoda
- Fabia
- Karoq
- Kodiaq
- Octavia
- Rapid
- Roomster
- Superb
- Yeti
Sollten Sie eines dieser Modelle besitzen, prüft Rechtsanwalt Dr. Schweers gerne, ob es konkret betroffen ist.
Kostenlose Erstberatung
Rechtsanwalt Dr. Schweers hat zahlreiche Urteile gegen VW erstritten und wird von der Verbraucherzentrale zu mehreren Themen als erfolgreicher Rechtsanwalt empfohlen.
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Materialien:
Nach amtlichen Feststellungen betroffene Fahrzeuge im Zuständigkeitsbereich des KBA
Betroffene Fahrzeuge außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des KBA