—Achtung: Sie besitzen einen Diesel? Nahezu jeder Diesel ist mit einem Thermofenster ausgestattet, das nach aktueller Rechtsprechung des EuGH und BGH die Hersteller verpflichtet, die Besitzer mit Geld zu entschädigen. Mehr hier.—
Rückgabe -Widerruf des Leasingvertrages kann Lösung sein
Ein rechtlicher Hebel kann der Widerruf des Leasingvertrages (“Widerrufsjoker”) sein. Leasingverträge für Verbraucher und Existenzgründer mussten mit einer Widerrufsinformation versehen werden, in der das grundsätzlich auf zwei Wochen befristete Widerrufsrecht erläutert wird. Diese zweiwöchige Frist hört aber nicht auf zu laufen, wenn die Widerrufsinformation missverständlich formuliert wurde oder bestimmte sehr umfassende Informationspflichten nicht erfüllt wurden. Folge: Der Widerruf des Vertrages ist auch noch Jahre später möglich. Der Leasingnehmer erhält die Raten zurück und kann das Fahrzeug abgeben. Möglicherweise muss er sich eine Entschädigung für den Gebrauch des Wagens gefallen lassen.
Nach Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Schweers enthalten nahezu alle Leasingverträge die formalen Fehler, die zu einem fortdauernden Widerrufsrecht führen.
Gerichte fällten schon viele verbraucherfreundliche Urteile gegen Banken, die Autokredite vergaben (näheres dazu hier). Die rechtliche Argumentation ist dort letztlich dieselbe wie bei Leasingverträgen, die hinsichtlich des Widerrufs und der Informationspflichten genauso behandelt werden wie Autokredite. Die Urteile lassen sich daher auf Leasingverträge übertragen, und zwar auf Restwertleasingverträge. Achtung: Für sog. Kilometerleasingverträge oder Leasingverträge ohne Gebrauchtwagenabrechnung besteht leider kein Widerrufsrecht. Das hat der BGH kürzlich entschieden (BGH, VIII ZR 36/20). Der Widerruf ist also nur bei Restwertleasingverträgen möglich.
Wer sein Fahrzeug zu privaten Zwecken geleast hat, kann seine Unterlagen für eine kostenlose Erstberatung einschicken.
Wer zu unternehmerischen Zwecken geleast hat, lese hier weiter:
In zwei Fällen können aber auch Unternehmer von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen
Wer sein Fahrzeug zu unternehmerischen Zwecken geleast hat, hat i.d.R. kein Widerrufsrecht, da es sich hier um klassisches Verbraucherrecht handelt. Davon gibt es aber Ausnahmen:
- eine natürliche Person, die gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, least ein Kfz und nutzt es überwiegend privat (OLG Celle, Urt. v. 11.08.2004 – 7 U 17/04). Bei überwiegend privater Nutzung ist der Leasingnehmer als Verbraucher anzusehen, solange die geplante private Nutzung für die Bank erkennbar war.
- eine natürliche Person schließt zur Existenzgründung einen Leasingvertrag ab, dessen Volumen 75.000,00 € nicht übersteigt. Auch dies muss für die Bank erkennbar gewesen sein. Existenzgründergeschäfte haben einen Unternehmensbezug, sind keine für private Zwecke bestimmten Geschäfte. Doch muss der Unternehmensbezug gerade ein Bezug zu einem Unternehmen in der Gründungsphase sein, das von einer Privatperson betrieben wird. Das gilt auch für die Gründungsphase einer OHG oder KG, die ihre Geschäfte noch nicht begonnen hat. Ausgeschlossen ist die Verwendung für die bereits ausgeübte gewerbliche Tätigkeit.
Unternehmer sollten daher rechtlichen Rat einholen. Auch Unternehmern bietet Rechtsanwalt Dr. Schweers eine kostenlose Erstberatung an.
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Für Leasingnehmer hält das Recht also viele Möglichkeiten zur Vertragsauflösung bereit. Gerhard Polt müsste seinen Sketch heute anders schreiben.