Hinweis: Dieser Artikel ist veraltet.
Vor deutschen Gerichten sind derzeit vermutlich tausende Klagen gegen die Mercedes-Benz Bank AG anhängig, bei denen es um die Rückerstattung von Darlehensraten an die Darlehensnehmer geht.
Hintergrund ist der sog. „Widerrufsjoker“. Jedes Verbraucherdarlehen ist zwei Wochen lang widerruflich. Erfüllt aber die Bank bestimmte Informationsplichten nicht, hört diese Frist nicht auf zu laufen. Der Widerruf kann noch Jahre später erklärt werden. Wurde das Darlehen vom Autohändler vermittelt und handelte der Kreditnehmer als Verbraucher, erfasst der Widerruf auch den Kauf. Das heißt dann im Ergebnis, dass im Verhältnis Kreditnehmer / Bank sowohl der Kauf als auch der Kredit rückabgewickelt werden. Die Bank muss dem Verbraucher den Tilgungsanteil an den Raten erstatten und den Wagen nehmen. Der Kredit gilt dann als getilgt. Unter Umständen muss sich der Kreditnehmer eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer anrechnen lassen. In der Regel und gerade für vom Dieselskandal Betroffene ist der Widerruf rechnerisch sinnvoll.
Vor dem Oberlandesgericht Köln konnte ein schöner Erfolg erzielt werden (Gratulation an die Rechtsanwaltskanzlei Ghendler Ruvinskij). Das OLG Köln stellte fest, dass der Vertrag fehlerhaft ist und der Widerruf wirksam (OLG Köln, Urt. v. 08.07.2020 – 13 U 20/19). Das ist von besonderer Bedeutung, da so neben den Urteilen des OLG Brandenburg aus dem Jahr 2019 ( (4 U 7/19, 4 U 8/19) endlich ein weiteres positives Urteil eines OLG vorliegt. Das OLG Köln stellte zutreffend fest, dass die Widerrufsinformation für den Fall des Widerrufs einen täglich zu zahlenden Zins nennt, obwohl in den Darlehensbedingungen unter IX.5 ausdrücklich geregelt ist, dass eben kein Zins anfallen soll. Diese widersprüchliche Angabe ist widerspricht dem Gesetz, das verlangt, dass der Verbraucher eindeutig über die Widerrufsfolgen zu unterrichten ist.
Die Rechtsprechung des OLG Köln und des OLG Brandenburg weichen dabei von der Rechtsprechung des OLG Stuttgart ab, das Widerrufsklagen gegen die Mercedes-Benz Bank regelmäßig abweist. Es liegt also eine sog. divergierende Rechtsprechung zwischen den Oberlandesgerichten vor. In diesem Fall müssen die Oberlandesgerichte eigentlich die Revision zum BGH zulassen und dürfen nicht mehr endgültig entscheiden. Das sollten alle OLGe zur Kenntnis nehmen, die Widerrufsklagen abweisen wollen. Im Fall einer Niederlage vor dem OLG Stuttgart oder einem anderen OLG sollte dem Kläger der Weg zum BGH nicht abgeschnitten werden.
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