Dieselfahrverbote in Berlin!

Dieselbesitzer in Berlin sehen Dieselfahrverboten entgegen

Die Fahrverbote werden aller Voraussicht nach Mitte 2019 kommen.

Am Dienstag, 09.Oktober um 10:00 Uhr, wurde vor dem Verwaltungsgericht Berlin die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) auf Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge verhandelt (Az. VG 10 K 207.16). In elf Straßenabschnitten müssen die Fahrverbote aufgrund der Luftbelastung mit Stickoxiden zwingend umgesetzt werden, so das Verwaltungsgericht. Darunter sind Teile der Leipziger Straße und der Friedrichstraße im Zentrum. Betroffen sind auch Reinhardtstraße, Brückenstraße, Kapweg, Stromstraße, Leonorenstraße und die Straße Alt-Moabit. Für weitere Abschnitte mit einer Gesamtlänge von weiteren 15 Kilometern muss Berlin Fahrverbote prüfen.

Von den Fahrverboten wären mindestens die 218.000 Berliner betroffen, die einen Diesel unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 fahren. Das wäre fast jeder sechste Berliner Autofahrer. Aber das scheinen noch nicht alle zu sein. Es wird berichtet, dass auch Diesel der Schadstoffklasse 6a, 6b und 6c ausgesperrt werden könnten. Sicher ist wohl nur der Diesel Euro 6d.

Im Jahr 2019 könnten somit zigtausende Berliner und Brandenburger ohne einen Wagen dastehen, den sie innerorts nutzen können. Das ist für Pendler ein schwerer Schlag. Vor allem für solche, die viel Geld für ihren Diesel ausgegeben haben und nicht ohne Weiteres einen neuen Wagen kaufen können – sprich, für alle normalen Leute.

Berlin gehört übrigens nicht zu den vierzehn Städten, die durch das Maßnahmenpaket der Regierung privilegiert werden sollen.

Berlin wird für Dieselfahrer somit zu einem Irrgarten.

Dieselfahrer sollten handeln

Viele Dieselfahrer haben Möglichkeiten, sich zu wehren. Die Möglichkeiten zielen dabei in erster Linie darauf ab, nicht den Wertverlust tragen zu müssen, der durch den Dieselskandal und die Fahrverbote entstanden ist. Ziel ist auch, aus langfristigen Verpflichtungen wie Leasing und Autofinanzierung vorzeitig aussteigen zu können.

Im Einzelnen:

-Wer als Verbraucher ein Kraftfahrzeug gekauft und mit einem vom Händler vermittelten Autokredit finanziert hat, kann den sog. Widerrufsjoker ziehen. Der Widerruf gründet auf Formfehlern im Kreditvertrag. Die eigentlich nur zweiwöchige Widerrufsfrist hört wegen der Formfehler nicht auf zu laufen und ist noch Jahre später möglich. Der dann erklärte Widerruf erfasst nicht nur den Kredit, sondern auch den Kauf. Fast alle Autobanken sind betroffen. Rechtsfolge ist, dass die Tilgungsraten von der Bank erstattet werden müssen, unter Umständen abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Die Bank muss den Wagen nehmen, die Restschuld gilt als getilt. Die Marke und die Antriebsart spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.

-Ähnliches gilt für Leasingverträge. Leasingverträge sind nämlich rechtlich gesehen weitgehend mit Autokreditverträgen gleichgestellt. Auch hier weisen die meisten Verträge Formfehler auf, die zum Widerruf berechtigen. Rechtsfolge ist die Beendigung des Leasingvertrages und die Erstattung der Tilgungsraten. Dies ist nicht nur, aber insbesondere bei Restwertleasing interessant. Der Leasingnehmer kann so das Restwertrisiko, das aus der Diesel-Thematik rührt, vermeiden.

-Diejenigen, die ein Fahrzeug mit Softwaremanipulation gekauft haben, können vom Hersteller Schadensersatz fordern. Dies trifft vor allem für Besitzer von Modellen aus dem VW-Konzern mit dem EA189-Motor zu. Hier droht Verjährung zum 31.12.2018!

Rechtsschutzversicherungen müssen in der Regel in allen drei Fallkonstellationen eintreten.

Positive Urteile

Schadensersatz: Hier gibt es schon viele Entscheidungen. Das verbraucherfreundlichste Urteil kommt vom Landgericht Hamburg. Das Landgericht Hamburg hat einen VW-Händler verurteilt, ein Dieselfahrzeug wegen manipulierter Software zurückzunehmen und gegen einen mangelfreien Neuwagen zu umzutauschen (Az.: 329 O 105/17). VW muss dem Käufer eines Tiguan I jetzt einen Tiguan II zur Verfügung stellen.

Diesel-Widerruf: Auch hier ist die Entwicklung vielversprechend. Am 20.11.2017 hatte das Landgericht Arnsberg (Az. I-2 O 45/17) für den Darlehensnehmer entschieden. Im Dezember das LG Berlin (Az. 4 O 150/16). Am 25.01.2018 ist eine Entscheidung des LG Ellwangen zu dem Az. 4 O 232/16 hinzugekommen. Ständig folgen weitere Entscheidungen!

Vor Gericht lässt sich übrigens auch oft eine Einigung erzielen, bei der der Dieselfahrer seinen Wagen behalten kann und der Gegner eine Ausgleichszahlung für den Wertverlust leistet.

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